AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

 

Die folgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäfts. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller von diesen abweichende Bedingungen verwendet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2. Angebot

 

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Abbildungen, Maße- und Gewichtsangaben sowie Betriebsdaten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir behalten uns an dem Angebot mit den zugehörigen Unterlagen ein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Weitergabe, Veröffentlichung und Vervielfältigung von technischen Angaben oder Verwirklichung unserer Erzeugnisse durch Dritte (Nachbau) sind ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht zulässig.

Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikel jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen (z.B. Maßänderungen) bei Kalkulations- oder Druckfehlern behalten wir uns das Recht zur Berichtigung vor.

 

3. Vertragsbindung

 

Der Besteller ist im gesetzlichen Rahmen an seine Willenserklärung gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben oder mit der Ausführung der Leistung bzw. Lieferung beginnen.

 

4. Preise, Gefahrenübergang, Versicherung

 

Das Angebot halten wir 3 Monate in seiner abgegebenen Form aufrecht. Verpackung und Versand erfolgen, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Rechnung des Bestellers. Das Transportgut darf nicht Temperaturen über 50°C ausgesetzt werden. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung ab Werk bzw. unserem Lager auf den Besteller über. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten übernommen.

 

5. Lieferbedingungen

 

Angaben von Lieferzeiten oder Herstellerdaten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt ab Bestelleingang bzw. Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Bestellangaben, Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Maßangabe der bestehenden Verhältnisse gewissenhaft abgegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist. Behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Zulieferschwierigkeiten oder Rohstoffmangel und jede andere ähnliche Behinderung befreien uns für deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistung. Wird die Behinderung in absehbarer Zeit nicht wegfallen, sind wir berechtigt die Lieferung einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Ansprüche auf Nachlieferung oder Schadenersatz zustehen. Von einer Einschränkung der Lieferung bzw. deren teilweisem Rücktritt werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten. Ihm steht das Recht zu, auch die Erfüllung der restlichen Verbindlichkeiten abzulehnen, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

 

6. Gewährleistung

 

Beanstandungen von Lieferungen und Leistungen können durch Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Mängelanzeige rechtzeitig, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Nichtkaufleute müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen rügen. Für versteckte Mängel gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, erst nach dreimaligem Fehlschlagen kann der Besteller Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Übrigen gilt auch gegenüber diesem Personenkreis, dass Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – uns gegenüber nur geltend gemacht werden können, wenn ein eventueller Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dies gilt insbesondere auch für Mängelfolgeschäden. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Im Übrigen gelten für die Dauer der Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen ist der Abnehmer verpflichtet, die entsprechende Rechnung bei Geltendmachung vorzulegen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre). Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Transport ab Lager, sofern der Hersteller nicht selbst der Transporteur ist, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung und Behandlung ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, falls der Montage- und Servicebetrieb nicht zu dieser Leistung verpflichtet ist. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, falls zwischen Lieferer und Montagebetrieb keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

7. Zahlung, Verzug

 

Soweit im Angebot andere Zahlungsbedingungen nicht genannt sind, sind alle Rechnungsbeträge sofort ohne Abzug zu zahlen. Ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen vom Besteller zu verlangen. Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Besteller ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
Zahlungen werden wie folgt vereinbart:
Bei Bestellung laut Auftragsbestätigung werden mindestens 50 % der Auftragssumme, in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen, fällig als Anzahlung. Dies ist Voraussetzung für die Auslösung der Bestellung.
Weitere Zahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme wird fällig bei Anlieferung.
Die Restzahlung in Höhe von 10 % wird fällig nach Abnahme und Beseitigung der eventuell entstandenen Mängel.
Skonto kann im Einzelfall bei Auftragserteilung geregelt werden, hierfür gelten jedoch die vereinbarten Zahlungsbedingungenen, welche auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden müssen. Raten- oder Teilzahlungen sind nicht möglich.

Nur ausgewiesene inkassoberechtigte Personen sind berechtigt zu kassieren.
Mit unseren Forderungen kann nur dann die Aufrechnung erklärt werden, wenn dem Besteller eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung zusteht. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank fällig. Gegenüber Kaufleuten werden ab Erhalt der Ware bzw. der gegebenenfalls vereinbarten Fälligkeitstag Zinsen in gleicher Höhe erhoben, sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. (§ 353 HGB). Unsere Forderungen werden insgesamt bei Stundung sofort fällig, sobald der Besteller einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde. Wir sind berechtigt, in den oben genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt der zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber WINOVA Fenster und Türen Innovationen der Zukunft Silberstraße 30 08451 Crimmitschau Telefon: 03762-941820-0 Fax: 03762-941820-9 E-Mail: info@winova.de www.winova.de dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlicher Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und nicht Bestandteil der Werksleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.) bleiben Eigentum des Unternehmers.

 

9. Schlussbestimmungen

 

Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig. Der Vertrag und unsere Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverträge (CISG) wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

 

10. Rücktritt vom Vertrag

 

Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber einen Schadenersatzanspruch gegen uns geltend machen kann. Tritt der Auftraggeber von einem erteilten Auftrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abstandsentschädigung von 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Sind zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Fertigungskosten entstanden, so werden diese hinzugerechnet. Ein Rücktritt bedarf stets unserer Zustimmung. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass der Schaden aus dem Rücktritt (Bearbeitungskosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.

 

Haftungsausschluss

 

1. Inhalt des Onlineangebotes

 

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